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Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Start ins neue Jahr!

Ab dem 1. Januar 2025 finden Sie unsere Kanzlei in Bernstadt unter einer neuen Adresse:

Görlitzer Straße 1, 02748 Bernstadt.

Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei während der Weihnachtszeit vom 23.12.2024 bis 01.01.2025 geschlossen ist.

Ab dem 2. Januar 2025 sind wir wieder wie gewohnt gerne für Sie da.

Grafik: Weihnachtsbaum -

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Außerordentliche Wirtschaftshilfen anlässlich des November-Lockdowns

Bund und Länder haben sich in den gemeinsamen Beschlüssen vom 28.10.2020 (siehe Protokoll zur Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020, dort Ziffer 11) auf außerordentliche Wirtschaftshilfen für besonders vom Lockdown im November 2020 betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige und sonstige Einrichtungen geeinigt. Dabei wurde auch eine Regelung für Gastronomen getroffen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen.

Erstattung der Umsatzausfälle

Von der temporären Schließung direkt oder indirekt betroffene Unternehmen können vom Bund eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten („außerordentliche Wirtschaftshilfe“). Gezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe für jede angeordnete Lockdown-Woche.

Bei Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31.10.2019 aufgenommen haben, kann entweder der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder alternativ der durchschnittliche Wochenumsatz seit der Unternehmensgründung als Vergleichsumsatz herangezogen werden.

Soloselbständige können die Bemessungsgrundlage auch aus dem durchschnittlichen Wochenumsatz des Jahres 2019 berechnen.

Förderhöchstbetrag und Verrechnung mit anderen Finanzhilfen

Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt. Für Zuschüsse über € 1 Mio. ist eine gesonderte Zustimmung der EU-Kommission notwendig, die derzeit noch nicht vorliegt.

Andere Unterstützungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen), die für denselben Zeitraum ausbezahlt werden, werden auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  • direkt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige oder sonstige Einrichtungen: Das sind Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 einstellen mussten. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige und öffentliche Unternehmen (z.B. Schwimmbäder, Theater).
  • indirekt betroffene Unternehmen: Als solche gelten Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
  • verbundene Unternehmen: Das sind Unternehmen, bei denen mehr als 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

Antragstellung

Anträge können ab der letzten Novemberwoche (voraussichtlich ab 25.11.2020) ausschließlich elektronisch über die bundeseinheitliche Plattform der Überbrückungshilfe (https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Soloselbstständige können bis zu einem Förderbetrag von höchstens € 5.000,00 unter besonderen Identifizierungspflichten selbst einen Antrag stellen.

Anrechnung der verbleibenden Umsätze

Unternehmen, die ihre Geschäftsmodelle derart umgestalten, dass sie trotz einer Betriebsschließung im November 2020 weiterhin Umsätze erzielen, müssen sich diese Umsätze bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes vom November 2019 nicht auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe anrechnen lassen. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt jedoch eine Anrechnung, da es sonst zu einer Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes kommen würde.

Sonderregelungen für Gastronomen

Für Gastronomen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen, gilt außerdem, dass nur 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum November 2019, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, ersetzt werden. Berechnungsgrundlage für die außerordentliche Wirtschaftshilfe bilden damit die vor Ort verzehrten Speisen und Getränke. Die Umsätze aus dem Außerhausverkauf, für die der Gastronom im Vergleichszeitraum November 2019 den reduzierten Mehrwertsteuersatz verrechnet hat, werden aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze aus dem Außerhausverkauf während der Betriebsschließungen im November 2020 unabhängig von ihrer Höhe nicht auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet. Es erfolgt also auch dann keine Förderkürzung, wenn diese Umsätze 25 % des Vergleichsumsatzes übersteigen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Das Bundesfinanzministerium hat die wesentlichen Fragen und Antworten zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen in einem FAQ Katalog zusammengestellt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-11-05-PM-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november.html).

Stand: 13. November 2020

Bild: Illustration

Erscheinungsdatum:

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