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Informationen für alle
- Jahressteuergesetz 2015: Was ändert sich für Privatpersonen?
- Steuerhinterziehung: Die Fakten zur strafbefreienden Selbstanzeige ab 2015
- Häusliches Arbeitszimmer: Mehrere Tätigkeiten vervielfältigen Abzugshöchstbetrag nicht
- Neue "Mütterrente": Wie hoch fällt der Steuerzugriff aus?
- Kindergeld bei Auslandsstudium: Kind muss ausbildungsfreie Zeit überwiegend im Inland verbringen
- Unterhalt an Expartner: Wann ein Sonderausgabenabzug nicht mehr nachgeholt werden kann
- Ehrenamtliche Tätigkeit: BMF überarbeitet bisherige Aussagen zu Freibeträgen
- Falscher Zinsbescheid: Nicht gezahlte Zinsen können keine Werbungskosten sein
- Kontentrennung: Wann löst Schenkung zwischen Eheleuten Steuern aus?
- Grundsteuer: Fehlendes wirtschaftliches Eigentum ist kein Nichtigkeitsgrund
- Komprimierte Steuererklärung: Einspruchsfrist wird durch elektronischen Datensatz nicht gewahrt
- Kampf gegen Steuerhinterziehung: Steuerfahndung und Polizei kooperieren enger miteinander
- Riester-Rente: Beamte können Altersvorsorgezulage noch für Altjahre retten
Jahressteuergesetz 2015: Was ändert sich für Privatpersonen?
Das Zollkodex-Anpassungsgesetz ist erst unter dem Namen "Jahressteuergesetz 2015" wirklich bekannt geworden. Nach der finalen Sitzung des Bundesrats und der Verabschiedung Ende letzten Jahres kann man sagen, dass es diesen Namen auch tatsächlich verdient hat. Die Änderungen, die es für Privatpersonen mit sich bringt, haben wir im Folgenden alphabetisch für Sie zusammengefasst. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die Regelungen seit dem 01.01.2015.
Beruf und Familie: Zusätzliche Arbeitgeberleistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt, sind nun steuerfrei. Bei einer kurzfristigen "Notbetreuung" aus zwingenden beruflichen Gründen sind außerdem 600 EUR pro Jahr steuerfrei.
Erstausbildung: Es ist wichtig, Erst- und Zweitausbildung klar voneinander abgrenzen zu können. Denn während bei einer Erstausbildung nur Sonderausgaben von bis zu 6.000 EUR pro Jahr steuerlich anerkannt werden, sind bei einer Zweitausbildung alle Ausgaben als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar. Für den Begriff Erstausbildung gibt es jetzt eine gesetzliche Definition, die eine Abschlussprüfung nach mindestens zwölf Monaten Ausbildung voraussetzt.
Nichtveranlagungsbescheinigung: Es ist nun möglich, die sogenannte NV-Bescheinigung so lange bei der Bank nachzureichen, wie diese noch keine Steuerbescheinigung ausgestellt hat. Diese Neuerung soll verhindern, dass Steuererklärungen nur eingereicht werden, um sich die abgeführte Kapitalertragsteuer erstatten zu lassen. Diese Neuerung hat auch Wirkung auf frühere Jahre.
Versorgungsausgleich: Zahlungen, die bei einer Scheidung oder der Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich geleistet werden, gelten als Sonderausgaben. Korrespondierend dazu sind sie beim Empfänger eine Einnahme.
Vorsorgeaufwendungen: Neuerdings ist es möglich, die Basisrente - wie auch schon die Riester-Rente - auf eine Zahlung pro Jahr zu reduzieren. Bei anderen kleinen Renten kann ebenso verfahren werden. Laut dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollten die Beiträge ab 2015 bis 24.000 EUR als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sein (bisher 20.000 EUR). Stattdessen hat man sich schließlich auf den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung geeinigt: Dieser liegt derzeit bei 22.172 EUR.
Zuschläge für Kindererziehungszeiten: Zuschläge zu den Versorgungsbezügen für Zeiten der Kindererziehung sind seit 2015 nicht mehr steuerfrei.
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