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2009
Informationen für alle
- Kinder über 25 Jahre: Eltern können ihre Unterhaltsleistungen absetzen
- Kindergeld: Wann ein Pflegekindschaftsverhältnis steuerlich anerkannt wird
- Pilotenausbildung: Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar
- Haushaltsnahe Dienstleistung: Öffentliche Straßenreinigung und Werkstattlohn sind nicht abziehbar
- Zivilprozesskosten: Kosten für Umgangsrechtsstreit sind nicht abziehbar
- Grundrente ab 2021: Welche Anspruchsvoraussetzungen für den neuen Rentenzuschlag gelten
- Hamburger Zweitwohnungsteuer: Gemeinsame Hauptwohnung erfordert kein ununterbrochenes Zusammenleben
- Verfahrensmangel: Fehlende Urteilsbegründung führt zur Aufhebung des Urteils
- Verfahrensrecht: Bedarfsbewertung für Grunderwerbsteuer
- Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Prozessbevollmächtigter muss Vorsorge für eigenen Krankheitsfall treffen
- Einspruchsstatistik: Zwei Drittel der Einsprüche hatten Erfolg
Pilotenausbildung: Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar
Eigene Kosten für die Berufsausbildung oder für ein Studium können nach dem Einkommensteuergesetz nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerzahler zuvor bereits eine Erstausbildung (eine Berufsausbildung oder ein Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Liegt eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium vor, können die Kosten hierfür mit bis zu 6.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Haken dieser Abzugsvariante liegt darin, dass sich Sonderausgaben nur dann steuermindernd auswirken, wenn der Auszubildende bzw. Student im selben Jahr ein Einkommen über dem steuerfreien Grundfreibetrag erzielt. Denn nur wer Steuern zahlen muss, kann auch Steuern sparen. Eine Mitnahme der Kosten in spätere (Berufs-)Jahre über einen Verlustvortrag, wie bei Werbungskosten möglich, akzeptiert das Finanzamt bei Sonderausgaben nicht.
Ein Pilot ist kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Versuch gescheitert, seine (Erst-)Ausbildungskosten in Höhe von knapp 57.000 EUR als vorweggenommene Werbungskosten anerkennen zu lassen. Er hatte im Jahr 2007 seine Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer bei einer Fluggesellschaft begonnen, bei der er nach Ausbildungsende auch einen Arbeitsvertrag erhielt. Der BFH lehnte einen Werbungkostenabzug für die Ausbildungskosten jedoch ab und verwies darauf, dass die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hatte. Typische Ausbildungsdienstverhältnisse, die von der Rechtsprechung anerkannt sind, liegen etwa bei Finanzanwärtern, Rechtsreferendaren, Lehramtskandidaten und Zeitsoldaten vor. Charakteristisch für sie ist,
- dass der Gegenstand des Dienstverhältnisses die Berufsausbildung ist,
- die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung, für die ihn der Arbeitgeber bezahlt, die Teilnahme an Berufsausbildungsmaßnahmen umfasst und
- die Verpflichtung zur Teilnahme an der beruflichen Ausbildung oder zum Studium Gegenstand eines entgeltlichen Dienstverhältnisses ist.
Die Pilotenausbildung war nach diesem Rechtsmaßstab kein Ausbildungsdienstverhältnis, da mit dem Schulungsvertrag noch kein Dienstverhältnis begründet worden war. Es war während der Ausbildung zudem weder ein Arbeitsvertrag geschlossen noch eine Einstellung oder eine Vergütung vereinbart worden. Der Kläger hatte dem Konzern auch nicht seine Arbeitskraft geschuldet. Maßgeblich ist zudem, dass ihm erst nach erfolgreichem Abschluss der Schulung ein Beschäftigungsverhältnis im Konzern angeboten wurde.
Hinweis: Im Ergebnis konnte der Pilot seine Ausbildungskosten daher nur als Sonderausgaben geltend machen, so dass ein Verlustvortrag in spätere Jahre der Berufstätigkeit ausgeschlossen war.
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