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- Kindergeld: Wann ein Pflegekindschaftsverhältnis steuerlich anerkannt wird
- Pilotenausbildung: Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar
- Haushaltsnahe Dienstleistung: Öffentliche Straßenreinigung und Werkstattlohn sind nicht abziehbar
- Zivilprozesskosten: Kosten für Umgangsrechtsstreit sind nicht abziehbar
- Grundrente ab 2021: Welche Anspruchsvoraussetzungen für den neuen Rentenzuschlag gelten
- Hamburger Zweitwohnungsteuer: Gemeinsame Hauptwohnung erfordert kein ununterbrochenes Zusammenleben
- Verfahrensmangel: Fehlende Urteilsbegründung führt zur Aufhebung des Urteils
- Verfahrensrecht: Bedarfsbewertung für Grunderwerbsteuer
- Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Prozessbevollmächtigter muss Vorsorge für eigenen Krankheitsfall treffen
- Einspruchsstatistik: Zwei Drittel der Einsprüche hatten Erfolg
Einspruchsstatistik: Zwei Drittel der Einsprüche hatten Erfolg
Nach einer aktuellen Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2019 fast 3,5 Mio. Einsprüche bei ihren Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 5,8 Mio. Einsprüche zu bearbeiten.
In fast zwei Drittel der Fälle (65,6 %) waren die Steuerzahler mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos waren nur 14 % der Einsprüche - in diesen Fällen wurde im Einspruchsverfahren durch (Teil-)Einspruchsentscheidungen ganz oder teilweise abschlägig entschieden. Weitere rund 20 % der eingelegten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern selbst wieder zurückgenommen.
Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen den eigenen Steuerbescheid mit einem Einspruch vorzugehen. In die Statistik fallen aber auch solche "Einspruchserfolge" hinein, die dadurch entstehen, dass mit dem Einspruch die eigenen Fehler des Steuerzahlers korrigiert werden und dieser beispielsweise vergessene absetzbare Kosten nacherklärt.
Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide immer umgehend auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen. Sie können auch elektronisch über das ElsterOnline-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den Finanzämtern akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheids in Gang gesetzt. Geht der Bescheid - wie üblich - mit einfacher Post zu, gilt der Brief am dritten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekanntgegeben, so dass die Frist ab dem vierten Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.
Ist zu einem Streitfall bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist, können Steuerzahler sich ganz einfach an dieses Verfahren "anhängen", indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.
Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2019 rund 65.000 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben. Dies entspricht lediglich 2 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund hierfür ist, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und mit einem Kostenrisiko verbunden ist.
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