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Informationen für alle
- Kinder über 25 Jahre: Eltern können ihre Unterhaltsleistungen absetzen
- Kindergeld: Wann ein Pflegekindschaftsverhältnis steuerlich anerkannt wird
- Pilotenausbildung: Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar
- Haushaltsnahe Dienstleistung: Öffentliche Straßenreinigung und Werkstattlohn sind nicht abziehbar
- Zivilprozesskosten: Kosten für Umgangsrechtsstreit sind nicht abziehbar
- Grundrente ab 2021: Welche Anspruchsvoraussetzungen für den neuen Rentenzuschlag gelten
- Hamburger Zweitwohnungsteuer: Gemeinsame Hauptwohnung erfordert kein ununterbrochenes Zusammenleben
- Verfahrensmangel: Fehlende Urteilsbegründung führt zur Aufhebung des Urteils
- Verfahrensrecht: Bedarfsbewertung für Grunderwerbsteuer
- Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Prozessbevollmächtigter muss Vorsorge für eigenen Krankheitsfall treffen
- Einspruchsstatistik: Zwei Drittel der Einsprüche hatten Erfolg
Kinder über 25 Jahre: Eltern können ihre Unterhaltsleistungen absetzen
Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Studenten in den vergangenen Monaten ihren Nebenjob in der Gastronomie oder im Eventbereich verloren. Die Eltern sind daher wieder mehr denn je gefragt, das Studium und die allgemeine Lebensführung zu finanzieren.
Mit dem 25. Geburtstag des Kindes fallen für die Eltern nicht nur das Kindergeld und die Kinderfreibeträge weg, sondern auch der Ausbildungsfreibetrag und die Riester-Zulage. Auch die Familienversicherung des Kindes entfällt, es muss sich also selbst versichern. Fazit: Den Eltern gehen steuerliche Vergünstigungen verloren, obwohl die Ausgaben für die Lebenshaltung und das Studium des Kindes unverändert hoch bleiben. Die gute Nachricht ist, dass Eltern ihre Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs ab dessen 25. Geburtstag unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Der Fiskus erkennt den Unterhalt bis zu einer Höhe von 9.408 EUR (für das Jahr 2020) an. Von Unterhaltsleistungen zieht das Finanzamt auch keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steuervorteil ab dem ersten Euro greift.
Hinweis: Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes können von den Eltern zusätzlich als Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden. Sie erhöhen den Höchstbetrag.
Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist, dass der Anspruch der Eltern auf Kindergeld entfallen ist. Dies ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind kein oder nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf insgesamt 15.500 EUR nicht überschreiten, sonst entfällt der Steuerabzug (sofern es sich bei dem Vermögen nicht um Wohneigentum handelt).
Hat das Kind eigene Einkünfte über 624 EUR im Jahr, verringert dieser Betrag den abzugsfähigen Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen. Können die Ausgaben des Studiums vom Kind als Werbungskosten abgesetzt werden, da es sich um eine zweite Berufsausbildung (z.B. ein Masterstudium) handelt, reduzieren diese Kosten die relevanten Einkünfte des Kindes, so dass die Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags wiederum vermindert werden kann.
Hinweis: Wohnt der studierende Nachwuchs weiterhin im Haushalt seiner Eltern, können die Kosten ohne Belege mit dem Höchstbetrag von 9.408 EUR angesetzt werden. Der Fiskus geht in diesem Fall davon aus, dass die Ausgaben für Kost und Logis in jedem Fall den Maximalbetrag erreichen. Studiert das Kind auswärts, müssen die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisungen, die für oder an das Kind getätigt werden, sollten daher dokumentiert werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |