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Informationen für alle
- Häusliches Arbeitszimmer: Bei mehreren Tätigkeiten ist Höchstbetrag von 1.250 EUR nicht aufzuteilen
- Haustür: Herstellung und Einbau als Handwerkerleistungen absetzen
- Kindergeld: Wann ist ein behindertes Kind hilflos?
- Kampf gegen Steuerhinterziehung: Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten beginnt
- Mündliche Verhandlung: Wenn das Finanzgericht irrtümlich eine Abladung verschickt
- Fehlende Postulationsfähigkeit: Niederländische Limited kann vor dem BFH nicht als Prozessbevollmächtigte auftreten
- Verfahrensrecht: Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis auf elektronische Einspruchseinreichung
- Verfahrensrecht: Antrag auf schlichte Änderung nach Einspruchsentscheidung
Häusliches Arbeitszimmer: Bei mehreren Tätigkeiten ist Höchstbetrag von 1.250 EUR nicht aufzuteilen
Viele Arbeitnehmer verdienen sich durch Nebentätigkeiten etwas Geld hinzu - die Zahl der "Multijobber" steigt in Deutschland seit Jahren an. Nutzt ein Arbeitnehmer sein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Jobs, stellt sich schnell die Frage nach der Absetzbarkeit der Raumkosten.
Nach dem Einkommensteuergesetz sind Kosten für häusliche Arbeitszimmer nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt woanders, steht dem Steuerzahler für seine Tätigkeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Raumkosten immerhin beschränkt mit maximal 1.250 EUR pro Jahr absetzbar. In allen anderen Fällen können die Raumkosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun der Fall eines (Vollzeit-)Arbeitnehmers vor, der sein häusliches Arbeitszimmer für seine Angestelltentätigkeit und für seine nebenberufliche schriftstellerische Tätigkeit genutzt hatte. Da der Tätigkeitsmittelpunkt nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer lag, machte der Mann Raumkosten in Höhe von 1.250 EUR als Betriebsausgaben bei seiner schriftstellerischen Tätigkeit geltend. Nachdem das Finanzamt den gesamten Betrag aberkannt hatte, klagte der Mann und erzielte zunächst einen Etappenerfolg: Das Finanzgericht entschied in erster Instanz, dass der Höchstbetrag nach dem zeitlichen Nutzungsumfang auf die beiden Tätigkeiten aufgeteilt werden müsse. Da für den Schriftstellerjob eine 50%ige Nutzung anzunehmen sei, dürften die Raumkosten nur mit maximal 625 EUR (halber Höchstbetrag) abgesetzt werden. Der Mann ging in Revision und erhielt nun vom BFH in vollem Umfang recht. Nach Ansicht der Bundesrichter müssen die entstandenen Raumkosten zwar zunächst nach den zeitlichen Nutzungsanteilen auf die Tätigkeiten aufgeteilt werden, eine entsprechende Aufteilung des Höchstbetrags darf aber nicht erfolgen. Für die vorliegende Konstellation, in der für die Angestelltentätigkeit kein Raumkostenabzug möglich ist (kein Tätigkeitsmittelpunkt und vorhandener Alternativarbeitsplatz) und für die selbständige Tätigkeit ein beschränkter Raumkostenabzug gilt, darf der Höchstbetrag von 1.250 EUR komplett bei letzterer Tätigkeit beansprucht werden.
Hinweis: Steht einem Multijobber für beide Tätigkeiten ein beschränkter Raumkostenabzug zu, darf er den Höchstbetrag von 1.250 EUR allerdings nicht zweifach abziehen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |