Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Wählen Sie eine Ausgabe
2022
2021
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
2020
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
2019
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
2018
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
2017
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
2016
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
2015
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
2014
- Dezember 2014
- November 2014
- Oktober 2014
- September 2014
- August 2014
- Juli 2014
- Juni 2014
- Mai 2014
- April 2014
- März 2014
- Februar 2014
- Januar 2014
2013
- Dezember 2013
- November 2013
- Oktober 2013
- September 2013
- August 2013
- Juli 2013
- Juni 2013
- Mai 2013
- April 2013
- März 2013
- Februar 2013
- Januar 2013
2012
- Dezember 2012
- November 2012
- Oktober 2012
- September 2012
- August 2012
- Juli 2012
- Juni 2012
- Mai 2012
- April 2012
- März 2012
- Februar 2012
- Januar 2012
2011
- Dezember 2011
- November 2011
- Oktober 2011
- September 2011
- August 2011
- Juli 2011
- Juni 2011
- Mai 2011
- April 2011
- März 2011
- Februar 2011
- Januar 2011
2010
- Dezember 2010
- November 2010
- Oktober 2010
- September 2010
- August 2010
- Juli 2010
- Juni 2010
- Mai 2010
- April 2010
- März 2010
- Februar 2010
- Januar 2010
2009
Informationen für alle
- Neue Verwaltungsgrundsätze: Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung
- Wertpapierhandel: Wann sind die Verluste gewerblich?
- Kindergeld: Inländische Wohnung muss bei Auslandsstudium beibehalten werden
- Außergewöhnliche Belastungen: Heimkosten des nichtpflegebedürftigen Ehegatten ausgeschlossen
- Entfernungspauschale: Leasingsonderzahlungen können nicht extra berücksichtigt werden
- Schmiergeldzahlungen: Besteuerung ist rechtmäßig
- Vermögensübergabe: Wie werden wiederkehrende Leistungen an Geschwister versteuert?
- Einkommensteuer: Wiederkehrende Leistungen an den Lebensgefährten des Erblassers
- Steuerzinsen: Erstattungen vom Fiskus sind steuerpflichtige Kapitaleinnahmen
- Umsatzsteuerpflicht: Wenn der Erbe Unternehmensvermögen veräußert
- Testamente und Verfügungen: Rückabwicklung kann hohe Schenkungsteuer auslösen!
- Geerbte Lebensversicherung: Welche Faktoren bestimmen den Entstehungszeitpunkt der Steuer?
- Grunderwerbsteuer: Erwerb kontaminierter Grundstücke
- Außersteuerliche Bindungswirkung: Können Einkommensteuerbescheide nachträglich geändert werden?
- Festsetzungsfrist: Ablaufhemmung beginnt erst mit vollständiger Selbstanzeige
- Verstoß gegen EU-Recht: Bei bestandskräftigem Steuerbescheid keine nationale Änderung
- Kraftfahrzeugsteuer: Wie werden Kfz mit wechselbaren Wohnmobilkabinen behandelt?
Neue Verwaltungsgrundsätze: Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung
Die Verwaltung hat ihre Regeln zum Abzug von Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung überarbeitet. Zur Frage, wie der Nachweis über die Zahlungen zu erbringen ist, wurden unter anderem die Grundsätze zur Erwerbsobliegenheit bei Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter neu gefasst:
Bei einer Person im erwerbsfähigen Alter geht man davon aus, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdient. Dazu hat sie ihre Arbeitskraft als Quelle, die ihr zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zur Verfügung steht, in ausreichendem Maße auszuschöpfen (Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter erkennt die Finanzverwaltung daher - mangels Zwangsläufigkeit - grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen an. Die Erwerbsobliegenheit ist bei allen unterhaltsberechtigten Personen, die nicht im Inland wohnen, zu prüfen (z.B. auch bei dem im Ausland lebenden Ehegatten).
Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf jedoch nicht gefordert werden, wenn die unterhaltene Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe kommen beispielsweise
- das Alter (ab vollendetem 65. Lebensjahr),
- eine Behinderung,
- ein schlechter Gesundheitszustand,
- die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren,
- die Pflege behinderter Angehöriger,
- ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder
- eine Berufsausbildung
in Betracht. Eine bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stellt jedoch grundsätzlich keinen gewichtigen Grund dar.
Bei Personen unter 65 Jahren, die bereits eine Rente beziehen, kann auf den Einsatz der Arbeitskraft nur dann verzichtet werden, wenn die Rente wegen eines schlechten Gesundheitszustands oder einer Behinderung gezahlt wird. An den Nachweis stellt das Finanzamt strenge Anforderungen: Er muss durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes geführt werden, die mindestens Angaben
- zur Art der Krankheit,
- zum Krankheitsbild und
- den dadurch bedingten dauernden Beeinträchtigungen bzw.
- dem Grad der Behinderung des Unterstützten
enthalten muss. Außerdem ist anzugeben, in welchem Umfang er noch in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den Unterlagen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen. Die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schließt nicht aus, dass das Finanzamt weitere Auskünfte oder Nachweise verlangt.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die unterstützte Person im EU-Ausland lebt.
Hinweis: Bei Bedarf informieren wir Sie über weitere Einzelheiten der neuen Verwaltungsgrundsätze.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |