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2009
Informationen für alle
- Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz: Steuerhinterziehung soll durch Sanktionen eingedämmt werden
- Lohnersatzleistungen: Keine Kürzung von Insolvenzgeld um Vorsorgeaufwendungen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Schuldzinsen bei geerbtem Grundstück nicht zum Abzug zugelassen
- Private Spekulationsgeschäfte: Besteuerung erfolgt erst bei Zahlungseingang
- Nahe Angehörige: Zivilrechtliche Formvorschriften einhalten!
- Versorgungsleistungen als Sonderausgaben: Pflegeverpflichtung im Vermögensübergabevertrag regeln
- Berufsausbildung: Kein Ausbildungsfreibetrag für minderjährige Kinder
- Ausländische Einkünfte: Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Ansässigkeitsbescheinigung
- Unterhaltsempfänger: Mindern eigene Unterhaltsverpflichtungen die Einkünfte?
- Pflegekinder: Wann besteht Kindergeldanspruch für Pflegekinder?
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung bei Wohnungswechsel
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz: Steuerhinterziehung soll durch Sanktionen eingedämmt werden
Mit Zustimmung des Bundesrats hat der Bundestag am 30.07.2009 das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung beschlossen. Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, Bürgern und Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu sogenannten Steueroasen unterhalten, erhöhte Mitwirkungspflichten aufzuerlegen, wenn diese Staaten keine steuerrelevanten Informationen an die deutschen Finanzbehörden herausgeben. Verstöße werden mit unterschiedlichen Sanktionen bestraft:
- Sanktionen allgemeiner Art: Verfügt ein Steuerbürger über Kontakte zu einem in einer Steueroase gelegenen Finanzinstitut, so kann die deutsche Finanzbehörde die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verlangen. Eine Falschaussage wird mit einer Geld- oder gar einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Wird die eidesstattliche Versicherung verweigert, eröffnet dies die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Bei Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten kann das Finanzamt die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen anordnen.
- Erweiterte Kontrollmöglichkeiten: Beträgt die Summe der positiven Überschusseinkünfte eines Steuerbürgers in einem Kalenderjahr mehr als 500.000 EUR, ist eine Außenprüfung ohne weitere Begründung möglich. Zudem wurde für die Unterlagen über die zugrundeliegenden Einnahmen und Werbungskosten eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren eingeführt. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann mit einem Verzögerungsgeld bestraft werden. Wird den erhöhten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, kann die Finanzbehörde ebenfalls eine Außenprüfung anordnen. Außer der Barmittelkontrolle werden die Zollkontrollen auf Verdachtsmomente von Steuerhinterziehung und Betrug zu Lasten der Sozialleistungsträger ausgedehnt.
- Ausgabenkürzungen: Der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten von Zahlungen an Personen/-vereinigungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat, der nicht zum Auskunftsaustausch bereit ist, kann von der Erfüllung besonderer Nachweis- und Mitwirkungspflichten abhängig gemacht werden.
- Kapitaleinnahmen: Die Finanzbehörde kann bevollmächtigt werden, im Namen eines Steuerbürgers Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die Anwendung der Abgeltungsteuer bzw. des Teileinkünfteverfahrens können hiervon abhängig gemacht werden. Etwaige Steuerbefreiungen von Dividenden, die unmittelbar oder mittelbar aus Steueroasen zufließen, können an erweiterte Mitwirkungs- und Nachweispflichten gebunden werden. Dies gilt allerdings nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen - auch wenn die hinter der Beteiligung stehende Gesellschaft in einer Steueroase sitzt. Die Bundesregierung erhält die Möglichkeit, bei ausländischen Gesellschaften die Entlastung von Kapitalertrag- oder Abzugsteuer von einem Identitätsnachweis der natürlichen Personen abhängig zu machen, wenn diese an der Gesellschaft mit mindestens 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Über die Frage, ob und inwieweit Sie von den gesetzlichen Änderungen betroffen sind, wird Sie Ihr steuerlicher Berater ausführlich informieren.
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