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Informationen für alle
- Arbeitszimmer: Gegenseitige Vermietung zählt steuerlich nicht
- Alterseinkünfte: Wann werden Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil besteuert?
- Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer: Abzug als Werbungskosten nicht möglich
- Kindergeld: Auch dualer Ausbildungsgang ist Berufsausbildung
- Darlehensvertrag unter Angehörigen: Steuerliche Anerkennung trotz fehlender Besicherung
- Wiedereinsetzung bei vordatierten Steuerbescheiden: Einspruchsfrist beginnt mit wirksamer Bekanntgabe
- Datenschutz: Wer hat ein Recht auf Auskünfte?
- Einspruch: Versäumte Frist lässt sich bei Verschulden nicht heilen
Arbeitszimmer: Gegenseitige Vermietung zählt steuerlich nicht
Seit 2007 ist das Arbeitszimmer in Wohnung oder Eigenheim steuerlich nur noch dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit kommen auf den ersten Blick nur noch wenige Berufsgruppen wie etwa freiberufliche Journalisten, Autoren oder Heimarbeiter in den Genuss von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Wenig bekannt ist jedoch, dass die gesetzliche Beschränkung beim Arbeitszimmer überhaupt nicht greift, wenn der Arbeitgeber das heimische Büro des Mitarbeiters gegen eine Nutzungspauschale anmietet. Die vereinbarte Miete muss hierbei noch nicht einmal ortsüblich hoch sein.
Sind diese Bedingungen erfüllt, deklariert der Arbeitnehmer Mieteinkünfte und den geringen Einnahmen sämtliche auf das Büro entfallenden Kosten gegenüber. Das reicht von Strom über Heizung und Versicherungen bis zu Reinigung und Müllabfuhr. Eigentümer machen zusätzlich AfA und Schuldzinsen, Mieter ihre anteiligen Monatsraten geltend. Hierbei kommt es dann im Ergebnis meist zu hohen negativen Einkünften, die mit anderen Einnahmen wie Lohn oder Rente verrechenbar sind. Auch wenn auf Dauer nur Verluste anfallen, akzeptiert das Finanzamt die roten Zahlen.
Vermietet ein Ehepaar die in der gemeinsamen Wohnung belegenen beiden Arbeitszimmer an jeweils einen der Gatten - allein zur Umgehung der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer -, ist die Vermietung als rechtsmissbräuchlich anzusehen und dem Mietverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen, so das Finanzgericht München zu dem Fall, in dem das Ehepaar sich gegenseitig einen Büroraum vermietete und insoweit negative Mieteinkünfte geltend machte. Das ist grundsätzlich auch beim häuslichen Arbeitszimmer zulässig, wenn z.B. der Arbeitgeber das heimische Büro des Angestellten aus betrieblichen Gründen anmietet. Die Gestaltung beim Ehepaar diente aber allein der Steuerumgehung, indem die gegenseitige Vermietung eine Abzugsfähigkeit der mit den Räumen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ermöglichen sollte.
Außersteuerliche Gründe für den Abschluss der Mietverträge lagen nicht vor. Da somit ein Missbrauch vorlag, entstand der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Mangels steuerlicher Anerkennung konnten die Mietverluste daher nicht anerkannt werden.
Tipp: Finanzbeamte erkennen den zwischen Arbeitgeber und -nehmer abgeschlossenen Mietvertrag an, wenn er im vorrangigen Interesse der Firma steht, weil etwa im Unternehmen kein geeignetes Arbeitszimmer vorhanden ist, der Betrieb Räume auch von anderen Mitarbeitern anmietet oder an unüblichen Zeiten Arbeit am PC anfällt. Für den dadurch erreichten Steuervorteil lohnt es sich oft, auf die Gehaltserhöhung zu verzichten oder vor Antritt einer neuen Stelle statt Lohn Miete zu verlangen.
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |