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Informationen für alle
- Häusliches Arbeitszimmer: Beschränkter Kostenabzug bei baufälligem Alternativarbeitsplatz
- Kraftsportler: Erhöhter Nahrungsmittelbedarf eröffnet keinen Betriebsausgabenabzug
- Kommunale Mandatsträger: Überlassung eines Tablet-PCs löst steuerpflichtigen Sachbezug aus
- Unterhaltsleistungen: Investitionsabzugsbetrag beeinflusst Opfergrenze nicht
- Kindergeld in Altfällen: Kindeseinkommen ist taggenau bis zur Altersgrenze zu errechnen
- Kindergeld: Ausbildung zum Reserveoffizier ist begünstigte Berufsausbildung
- Nicht eingetragene Lebenspartner: Zusammenveranlagung ist nicht möglich
- Schenkkreis: Wann die Einkünfte einkommensteuerpflichtig sind
- Kommunale Mandatsträger: FinMin erklärt Steuerregeln für Aufwandsentschädigungen
- Flucht nach vorn: NRW vermeldet 4.500 Selbstanzeigen bis Jahresmitte
- Grenzpendlerbesteuerung: Wie Kapitaleinkünfte in die Grenzbetragsberechnung einfließen
- Auswertung eines Grundlagenbescheids: BFH erkennt Last-Minute-Zustellung des Finanzamts an
- Unerwarteter Klageerfolg: Säumniszuschläge nach abgelehnter AdV müssen erlassen werden
- Beweislastumkehr: Wer muss den Zugang eines Einspruchschreibens beweisen?
- Behördenbriefe: Post nur von geeigneter Person kontrollieren lassen
- Angemessene Bearbeitungszeit: Gegen die Untätigkeit des Finanzamtes kann geklagt werden
Häusliches Arbeitszimmer: Beschränkter Kostenabzug bei baufälligem Alternativarbeitsplatz
Erwerbstätige können die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer in zwei Fällen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen:
- Ein Komplettabzug der Kosten ist zulässig, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist.
- Ein beschränkter Kostenabzug bis maximal 1.250 EUR pro Jahr ist möglich, wenn dem Erwerbstätigen für seine Arbeit kein anderer Arbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung steht; klassischer Anwendungsfall ist hier der Lehrerberuf.
Wann ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist - ein beschränkter Kostenabzug also ausscheidet -, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Pfarrers untersucht, der ein Arbeitszimmer im Obergeschoss seines Pfarrhauses (in der Privatwohnung) eingerichtet hatte. Im Erdgeschoss befand sich zwar das Pfarrbüro mit seinem Dienstzimmer, der Pfarrer erklärte jedoch, dass dieser Raum wegen Baumängeln nicht nutzbar sei und von ihm eine Gesundheitsgefahr ausginge. Aus diesem Grund stehe ihm kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung, so dass er die Kosten seines Arbeitszimmers im Obergeschoss beschränkt abziehen könne.
Das Finanzgericht hatte den Abzug zunächst abgelehnt und erklärt, der Pfarrer hätte ein anderes intaktes Zimmer im Erdgeschoss zum Dienstzimmer herrichten können, so dass ihm sehr wohl ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Der BFH hob diese Entscheidung jetzt mit der Begründung auf, dass ein eigenmächtiger Wechsel des Arbeitsraumes nicht ohne weiteres möglich sei. Schließlich müsse bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung des anderen Arbeitsplatzes das Direktionsrecht des Arbeitgebers beachtet werden. Ein anderer Arbeitsplatz steht erst dann zur Disposition, wenn der Arbeitgeber in der entsprechenden Weise verfügt hat. Weiter ist zu beachten, dass ein Alternativarbeitsplatz nicht vorliegt, wenn von ihm aufgrund von Baumängeln eine Gesundheitsgefahr ausgeht.
Hinweis: Das Finanzgericht muss nun in einem zweiten Rechtsgang klären, ob der Arbeitnehmer sein Dienstzimmer im Erdgeschoss frei wählen konnte und ob die Räume baufällig bzw. gesundheitsschädlich waren. Sofern sich das Dienstzimmer tatsächlich als nicht nutzbar erweisen sollte und ein Raumwechsel nicht möglich ist, muss dem Pfarrer der Kostenabzug zugestanden werden. Der Urteilsfall zeigt, dass ein beschränkter Kostenabzug auch bei einem vorhandenen Alternativarbeitsplatz möglich sein kann, sofern von diesem konkrete Gesundheitsgefahren ausgehen. In der Praxis sollte dies aber glaubhaft nachgewiesen werden, zum Beispiel durch ein Gutachten.
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zum Thema: | Einkommensteuer |